Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der G/So Consulting und Bar GmbH, die nachfolgend auch als „Auftragnehmer“ bezeichnet wird, und dem Auftraggeber, sofern und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannt hat, finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Aufragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich vereinbarte Leistung vorbehaltslos ausführt.
2. Umfang des Beratungsauftrags
2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Schulungs- und/oder Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer leistet und schuldet auch keine rechts- oder steuerberatende Tätigkeit. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsdurchführung Sachverständiger oder freier Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Er hat diese bei der Auftragsdurchführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren.
3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
3.1 Der Aufraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erfüllung des Auftrags des Auftragnehmers sicherzustellen.
3.2 Der Auftraggeber hat alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen so rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer die entsprechenden Leistungen in der hierfür vorgesehenen Zeit erbringen kann. Sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, verlängert sich die für die Leistungen des Auftragnehmers vorgesehene Zeit entsprechend.
3.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
4. Loyalität, Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Zusammenarbeit auftreten und die die Auftragsausführung durch den Auftragnehmer beeinflussen können.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit von beauftragten Dritten und Mitarbeitern des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung oder die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung
5. Berichterstattung/ Berichtspflicht
5.1 Sofern und soweit der Auftragnehmer nur als Coaching- und Sparringpartner für die Erarbeitung und Umsetzung der Ziele des Auftraggebers tätig ist, unterliegt er keinen weitergehenden Auskunfts- und/oder Berichtspflichten.
5.2 Sofern und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt vom Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt.
5.3 Soll der Aufragnehmer darüber hinaus einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältig, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben, verbreitet oder publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungs- und Schulungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
6.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Ziff. 6.1 eingeschränkte, im Übrigen aber zeitlich und örtlich unbeschränkte unwiderrufliche ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
6.3 Sofern und soweit urheberrechtsfähige Leistungen durch Dritte erbracht werden, werden die Nutzungsrechte nur in dem mit diesen vereinbarten Umfang übertragen. Der Auftragnehmer wird jedoch darauf hinwirken, dass dem Auftraggeber Nutzungsrechte im gleichen Umfang wie in Ziff. 6.1 eingeräumt werden.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet durch von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden nur, sofern und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
7.2 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, sofern und soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers stets auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien.
7.3 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf max. EUR 200.000,00 begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftsumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
7.4 Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der von ihm erbrachten Leistungen oder der in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
7.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem der Auftraggeber von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8 Höhere Gewalt
8.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung und die Dauer der Behinderung oder Beeinträchtigung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Pandemien, Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
8.2 Umstände nach Ziff. 8.1 sind der jeweils anderen Partei umgehend mitzuteilen.
9. Geheimhaltung/ Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf solche Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
9.2 Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags an Geschäftspersonen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
9.3 Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
10. Honorar
10.1 Das Entgelt wird für die Dienste des Auftragnehmers nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen, soweit der Vertrag ein solches nicht ausdrücklich regelt.
10.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leitungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen nicht oder nicht vollständig bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Tätigkeiten einzustellen, bis die offenstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.
10.3 Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten und Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
10.4 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
10.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
10.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Kündigung des Vertrages
11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
11.3 Die Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform.
12. Zurückbehaltungsrecht/ Aufbewahrung von Unterlagen
12.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber ein unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
12.2 Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen und Rechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
12.3 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung. In allen anderen Fällen erlischt sie drei Jahre bei den nach Ziff. 12.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt die die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages nicht.